Zu einer für die Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO erforderlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es nicht gekommen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
Am steuerrechtlichen Fortbestand der Gesellschaft hat sich weder durch die mit Beschluss
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