Acker

Notwendiges Betriebsvermögen – bei einem landwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb

Ein vom Verpächter eines ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs erworbenes verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück ist nur dann dem notwendigen Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zuzuordnen, wenn es innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (zwölf Monate) in das bestehende Pachtverhältnis des landwirtschaftlichen Betriebs bzw. bei parzellenweiser

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Finanzamt

Die Nichtigkeit eines Schätzungsbescheids

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen kann nur ausnahmsweise, nämlich bei Vorliegen von Willkürmaßnahmen, zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheides führen.

Eine Nichtigkeit dieses Bescheides scheidet schon aus, wenn dieser nicht unter einem besonders schwerwiegenden, bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen

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Wahlkampfkosten – und die Einkommensteuer

Auch erfolglose Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament können ihre Wahlkampfkosten nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehen. Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Europäischen Parlament sind auch Aufwendungen für die Erlangung des Kandidatenstatus, die organisatorische Vorbereitung als

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns

Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert ein und veräußert diese einen miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteil innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn II nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung

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Attac und die Gemeinnützigkeit

Das Hessische FG hat im zweiten Rechtsgang erneut über die Gemeinnützigkeit des Attac Trägervereins e.V. für die Jahre 2010 bis 2012 entschieden:

Im ersten Rechtsgang hatte das Hessische Finanzgericht die Gemeinnützigkeit des Attac Trägervereins e.V. zunächst bejaht. Der Bundesfinanzhof hatte

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Gestaltungsmissbrauch bei Cum-cum-Geschäften

Das Hessische Finanzgericht hat nunmehr erstmalig über den Kapitalsteuerabzug bei „Cum-cum-Geschäften“ entschieden. Dabei hat es der klagenden inländischen Gesellschaft einen Gestaltungsmissbrauch unterstellt und mangels wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien den beantragten Kapitalertragsteuerabzug versagt.

Bei den „Cum-cum-Geschäften“ werden Aktien ausländischer Anteilseigner

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Hörsaal

Die Kosten des Erststudiums

Die gesetzlichen Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten sind verfassungsgemäß. Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt mithin nicht gegen das Grundgesetz.

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