Beweiswürdigung durch den Tatrichter

Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und abschließend zu würdigen.

Seine Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind.

Das Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung

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Die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen

Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind.

Es ist deshalb regelmäßig verfehlt, den Inhalt der überwachten Kommunikation (Chats, E-Mails, Protokolle von Telefon- und Innenraumgesprächen) wörtlich oder auch

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V-Leute – und die Beweiswürdigung

Bei nur mittelbar eingeführten Angaben der Vertrauensperson ist von einem lediglich eingeschränkten Beweiswert auszugehen.

Dabei sind die Bekundungen äußerst sorgfältig und zurückhaltend zu würdigen und müssen durch andere gewichtige Beweisanzeichen außerhalb der Aussage bestätigt werden.

Diese Beweisanzeichen sind unter allen

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Die lückenhafte Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind.

Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Beweiswürdigung selbst

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Schätzung des Wareneinkaufs

Die Schätzung der Höhe der durch einen Wareneinkauf entstandenen Betriebsausgaben setzt voraus, dass sich das Finanzamt bzw. das Finanzgericht die volle Überzeugung davon verschafft hat, ob und ggf. in welchem Umfang ein Wareneinkauf durch den Steuerpflichtigen stattgefunden hat. Hierbei sind

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Lücken in der Bewweiswürdigung

Auf die Sachrüge hin prüft das Revisionsgericht, ob die tatrichterliche Beweiswürdigung so, wie sie sich aus den Urteilsgründen ergibt, den Beweisstoff lückenlos ausgeschöpft hat.

Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung namentlich dann, wenn sie wesentliche Feststellungen nicht erörtert.

Im Übrigen liegt ein

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