Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und abschließend zu würdigen.
Seine Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind.
Das Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung
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