Über eine Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem der Beschwerdeführer sie für erledigt erklärt hat. Nach Erledigung der Hauptsache ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu befinden.
Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung
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