Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass ein nach Klagezustellung eingetretenes Ereignis die ursprüngliche Klage unzulässig oder unbegründet werden lässt; daraus folgt aber keine rechtliche Notwendigkeit, den Erledigungszeitpunkt im Tenor festzustellen.
Durch die Formulierung im Urteilstenor, dass die
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