Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Beklagten ist als Antrag auf Feststellung der Erledigung der Rechtsbeschwerde auszulegen.
Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur
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