Über die Verfassungsbeschwerde ist nach einer Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden. Verfahrensgegenstand ist damm nur noch die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen, die der Kammer obliegt.
Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde und des
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