Bundesfinanzhof (BFH)

Teilerledigung der Hauptsache

Eine Erledigung der Hauptsache ist nur dann gegeben, wenn ein außerprozessuales Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, das alle im Streit befindlichen Sachfragen -mithin das im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Klagebegehren- gegenstandslos gemacht hat.

Merkmal eines derartigen Ereignisses ist, dass ein

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Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung

Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen keine teilidentische Vollstreckungsmaßnahmen dar; die Ersetzung einer (rechtswidrigen) Abschiebungsanordnung durch eine Abschiebungsandrohung führt daher zur vollständigen Erledigung der Abschiebungsanordnung.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die auf § 34a

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Die erledigte Verpflichtungsklage – und die Fortsetzungsfeststellungsklage

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Statthaftigkeit einer der Verpflichtungsklage nachfolgenden Fortsetzungsfeststellungsklage ist der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses; zu berücksichtigen sind daher nur Änderungen, die bis zur Erledigung des Verpflichtungsbegehrens eingetreten sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil

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Widerruf einer Erledigungserklärung

Ein einseitiger Widerruf der Erledigungserklärung ist nach der Anschließung durch den Beklagten nur möglich, wenn ein Restitutionsgrund besteht.

Das Verfahren ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die Erledigungserklärung des Klägers konnte, nachdem der Beklagte zugestimmt hat, nicht mehr widerrufen oder

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