Kontopfändung und Insolvenzanfechtung

Hat der Gläubiger außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums ein Pfandrecht an einem Kontoguthaben des Schuldners erwirkt, liegt in der Überweisung des Guthabens von dem Schuldner an den Gläubiger wegen des insoweit bestehenden Absonderungsrechts keine Gläubigerbenachteiligung. Die Pfändung des Guthabens selbst unterliegt als

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Urkundsprozess und Insolvenzanfechtung

Gegen Forderungen an die Insolvenzmasse bestehen oftmals Einreden aus insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechten. Wird die Forderung im Urkundsverfahren geltend gemacht, ist auch bereits im Urkundsprozess – und nicht erst im Nachverfahren – das Vorliegen einer wirksamen Insolvenzanfechtung zu prüfen.

Objektive Gläubigerbenachteiligung

Nach

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Mietvertragsübernahme als Gläubigerbenachteiligung

Eine mittelbare objektive Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn durch die angefochtene Rechtshandlung eine Forderung des Anfechtungsgegners, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine bloße Insolvenzforderung gewesen wäre, zur Masseverbindlichkeit aufgewertet wird. Eine Vertragsübernahme kann als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein. Ob

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Umbuchung von Scheingewinnen eines Schnellballsystems

Die Umbuchung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen auf ein anderes Anlagekonto desselben Anlegers begründet keinen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch.

Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1

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Zahlungsunfähigkeit trotz harter Patronatserklärung

Eine an den Gläubiger gerichtete harte Patronatserklärung der Muttergesellschaft beseitigt weder die objektive Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft noch die darauf bezogene Kenntnis des Gläubigers.

Herkömmlich wird zwischen der Erteilung von „weichen“ und „harten“ Patronatserklärungen unterschieden:

  • Weiche Patronatserklärungen, bei denen es
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Ausschüttungen eines Schneeballsystems

Ausschüttungen im Rahmen eines als Schneeballsystem geführten Anlagemodells erfolgen in der Regel zunächst auf ausgewiesene Scheingewinne und erst danach auf die geleistete Einlage. Damit eröffnet der Bundesgerichtshof in der Insolvenz eines solchen Anlagemodells die weitestgehende Möglichkeit einer Anfechtung dieser Ausschüttungen.

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Insolvenz

Der zahlungsunfähige Zwischenmieter

Die auf Anweisung des zahlungsunfähigen Zwischenmieters erfolgte Direktzahlung des Endmieters an den Vermieter gewährt diesem eine inkongruente Deckung, welche die Gläubiger des Zwischenmieters objektiv benachteiligt.

Ein Anfechtungsanspruch aus §§ 129 ff, 143 Abs. 1 InsO scheitert in diesem Fall nicht

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Anfechtbare Kassenpfändung

Pfändet ein Gläubiger den Kassenbestand des Schuldners oder wendet der Schuldner eine sonst unvermeidliche Kassenpfändung durch Zahlung an den anwesenden Vollziehungsbeamten ab, liegt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, wenn er zuvor die Kasse in Erwartung des Vollstreckungsversuchs gezielt aufgefüllt hat,

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Insolvenzanfechtung im Schneeballsystem

Wird dem Anleger in einem Schneeballsystem neben Scheingewinnen auch die Einlage ausgezahlt, kann sich der anfechtende Insolvenzverwalter nicht darauf berufen, die Einlage sei durch Verluste und Verwaltungsgebühren teilweise aufgebraucht.

Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen durch

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Die insolvente Tankstelle

An jeder Tankstelle finden Sie den Hinweis, dass der Verkauf des Benzins „im Namen und für Rechnung“ der Mineralöllieferanten erfolgt. Zumindest als wirtschaftlicher Schutz in der Insolvenz des Tankstellenbetreibers nutzt dies jedoch nur sehr eingeschränkt, wie die eine aktuell vom

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