Kalender Frist

Die versäumte Revisionsbegründungsfrist – und die Frage des Organisationsverschuldens

Wird nach § 56 FGO, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren Büroversehens bei der Einhaltung einer Frist begehrt, muss substantiiert und in sich schlüssig vorgetragen werden, wie die Fristen im Büro des Prozessbevollmächtigten überwacht werden. Der Prozessbevollmächtigte ist bei der Prüfung der Revisionsbegründungsfrist und der in diesem Zusammenhang

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Fristenkontrolle in der Anwaltskanzlei – und die Vorfrist

Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anweisung, bei Verfahrenshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des

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Die versäumte Revisionsbegründungsfrist

Ein Prozessbevollmächtigter hat den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Ist die Revision nicht in der gesetzlichen Form und Frist begründet worden, ist sie nach § 124 Abs. 1 FGO unzulässig. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1

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Der Posteingang in der Anwaltskanzlei

Ein Rechtsanwalt muss Posteingänge selbst vollständig daraufhin durchsehen, ob der Ablauf von Fristen droht, und daher durch eine allgemeine Anweisung an sein Büropersonal sicherstellen, dass ihm Posteingänge gesondert vorgelegt werden. In dem vorliegenden Fall, in dem der Bundesgerichtshof Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde bewilligte, entsprach

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Schreibmaschine

Die Anfertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift – und die Einzelweisung an die zuverlässige Bürokraft

Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift darf der Rechtsanwalt einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. In der Kanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der Geschäfte) in

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Unterschrift

Die nicht unterschriebene Berufungsbegründung

Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten steht einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Unterzeichnung ausgehender Schriftsätze vor deren Absendung) Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist – trotz des Versehens des Rechtsanwalts – mit Sicherheit

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Fristverlängerungsantrag – und die von der Fachkraft notierte Berufungsbegründungsfrist

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelund Rechtsmittelbegründungsfristen auszuschließen. Ein bestimmtes

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Postausgangskontrolle – und der gestufte Schutz gegen Fristversäumnisse

Zur Frage der einen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse sicherstellenden Organisation der Ausgangskontrolle in einer Rechtsanwaltskanzlei hat jetzt erneut der Bundesgerichtshof Stellung genommen: In dem entschiedenen Fall hatte die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt und verspätet begründet. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist hat die Beklagte damit begründet, dass ihr

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Ausgangspost in der Anwaltskanzlei – und die Fristenkontrolle

Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig anfallende Büroarbeiten auf zuverlässige Mitarbeiter delegieren. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Erledigung der ausgehenden Post. Der Rechtsanwalt hat aber in diesen Fällen durch allgemeine, unmissverständliche Anordnungen dafür zu sorgen, dass Fehler nach Möglichkeit vermieden werden. Deswegen muss der Rechtsanwalt eine allgemeine Weisung erteilen, dass die Erledigung

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Unterschrift

Die nicht unterschriebene Berufungsbegründung

Nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht ihrer Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und der Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung

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Wiedereinsetzung wegen Mariä Himmelfahrt

Ein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes eigenes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten kann darin liegen, dass sie ihren Angestellten zur Berechnung von Fristen einen hierfür nicht geeigneten Wandkalender zur Verfügung stellten. Im konkreten Fall hatte eine Fachangestellte eine eigentlich am 15.08.-Mariä Himmelfahrt- ablaufende Berufungsfrist fehlerhaft auf den 16.08.eingetragen.

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Das Fax ans Gericht – und die Fristenkontrolle

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Diese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss sich

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Wiedereinsetzung – und das Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten

Die Wiedereinsetzung setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumung ursächlich ein Organisationsverschulden der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgewirkt hat; dieses muss sich die Beklagte

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Berufungsbegründungsfrist – und die falsch gewählte Fax-Nummer

Ein Rechtsanwalt hat bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Telefax-Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Dazu gehört die Anweisung an das Büropersonal, dass die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem angeschriebenen Gericht zu überprüfen ist.

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Ein Reno-Azubi darf nicht faxen – zumindest nicht zur Fristwahrung

Die Übersendung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Fax darf einem Auszubildenden nur dann überlassen werden, wenn dieser mit einer solchen Tätigkeit vertraut ist und eine regelmäßige Kontrolle dieser Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben hat. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb

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Fristenfax – und die Überprüfung des Sendeprotokolls

Besteht die allgemeine Kanzleianweisung, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen, muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht – erneut – inhaltlich überprüft werden.

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Keine Reaktion auf den Fristverlängerungsantrag

Der Anwalt hat durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf sein Fristverlängerungsgesuch noch vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist dort Nachfrage gehalten wird, ob und in welchem Umfang dem Antrag stattgegeben wurde. Kommt er dem nicht nach, wird die Wiedereinsetzungsfrist spätestens zu dem Zeitpunkt in Gang

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Der verspätete Fristverlängerungsantrag – und die Fristenkontrolle

Der Anwalt hat grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Allerdings darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung befolgt und ordnungsgemäß ausführt, ohne sich in einem

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Panikattacken bei der Berufungsbegründung

Leidet der Prozessbevollmächtigte an einer Krankheit, die sporadisch und plötzlich zu akuten Erkrankungszuständen führt, muss er im allgemeinen damit rechnen, dass die plötzlichen Erkrankungszustände erneut auftreten können; er ist deshalb verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen vornimmt. Im hier entschiedenen Fall wurde

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Fristenkontrolle und Postausgangskontrolle

Nach § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei müssen sich die Beteiligten nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen. Jedes Verschulden,

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Fristversäumnisse – und die Anforderungen an die Büroorganisation

Hinsichtlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zwischen Organisationsmängeln, die als solche einem Rechtsanwalt oder Steuerberater und den von ihm Vertretenen als Verschulden zuzurechnen sind, einerseits und nicht zurechenbarem Büroversehen andererseits unterschieden. Wird ein dem Prozessbevollmächtigten und dem von ihm Vertretenen nicht zuzurechnendes reines Büroversehen geltend gemacht, gehört zum

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Fristenkontrolle – und die Kanzleiorganisation

Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und, soweit sie die Fristenkontrolle dem Büropersonal überlassen, die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden. Wird Wiedereinsetzung wegen eines entschuldbaren Büroversehens begehrt, muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der

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Die falsche Telefax-Nummer in der Berufungsschrift

Ein Rechtsanwalt hat – dem Gebot des sichersten Weges folgend – durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zwar darf er sich zur fristwahrenden Übermittlung solcher fristgebundenen Schriftsätze auch eines Telefaxgeräts bedienen. Ebenso darf er die Übermittlung

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Fristberechnung durch das Büropersonal – und die Aktenvorlage

Ein Rechtsanwalt kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Berechnung von im Bürobetrieb häufig vorkommenden Fristen an qualifiziertes Büropersonal delegieren. Wird ihm indes die Akte zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung, zum Beispiel auf Grund der notierten Vorfrist vorgelegt, muss er den Fristablauf selbst nachprüfen, auch wenn dies sonst Sache des Hilfspersonals

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Keine Wiedereinsetzung – und die Urteilsgründe

Nach § 119 Nr. 6 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Es reicht hierfür aus, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den

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Fristenkontrolle bei Postversand – und keine Eingangsbestätigung des Gerichts

Eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle bei rechtzeitiger postalischer Versendung fristgebundener Schriftsätze setzt nicht generell die Einholung einer Eingangsbestätigung vor Streichung der Frist voraus. Ordnet ein Rechtsanwalt die Einholung einer Eingangsbestätigung an, obwohl er hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre, können Fehler, die ihm hierbei unterlaufen, die Versagung der Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen. In dem

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Postausgangskontrolle in der Anwaltskanzlei

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, die zuverlässig gewährleistet, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung

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Fristenkontrolle – und das Organisationsverschulden

Für die Ausräumung eines Organisationsverschuldens des Rechtsanwalts muss eindeutig feststehen, welche Bürokraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig ist. Die gebotene Fristenkontrolle findet nicht statt, wenn die Fristenlöschung durch eine Bürokraft erfolgt, der weder die Akte noch eine direkte Einzelanweisung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts vorliegt. Die bloße

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Ausgangskontrolle fristgebundener Anwaltsschriftsätze

Mit der Ausgangskontrolle fristgebundener Anwaltsschriftsätze hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der

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Vorsätzliches Organisationsverschulden in der Anlageberatung

Kannte ein Anlageberater seine Verpflichtung zur Aufklärung oder hat er sie zumindest für möglich gehalten und hat er es gleichwohl unterlassen, seine Mitarbeiter anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären, liegt ein vorsätzliches Organisationsverschulden des Anlageberaters vor. Der Anlageberater trägt die Darlegungs- und Beweislast für fehlenden Vorsatz. Nach § 280 Abs. 1

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Die von der Auszubildenden notierte Berufungsfrist

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt mit der Notierung und Überwachung von Fristen grundsätzlich sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen. Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden; unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung

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Die von der Auszubildenden notierte Berufungsfrist

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt mit der Notierung und Überwachung von Fristen grundsätzlich sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen. Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden; unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung

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Der vergessene Fristverlängerungsantrag

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, eine sonst zuverlässige Büroangestellte werde seine Weisungen befolgen. Dies gilt nicht nur für allgemeine Anweisungen, sondern erst recht, wenn der Anwalt in einem konkreten Einzelfall eine spezielle Weisung erteilt. Diese Grundsätze sind auch auf mündliche Weisungen

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„Frist! Heute noch an OLG Jena faxen“

Die Übergabe des vom Prozessbevollmächtigten unterschriebenen Schriftsatzes an die Kanzleiangestellte am Tag des Fristablaufs mit der Bitte, den Schriftsatz noch am selben Tag auszufertigen und einem auf der Akte angehefteten Zettel „Frist! Heute noch an OLG Jena faxen“, macht ausreichende Vorkehrungen zur Ausgangs- und Fristenkontrolle am Tagesende nicht entbehrlich. Nach

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Schild

Die versäumte Berufungsbegründungsfrist – und der Vortrag beim Wiedereinsetzungsantrag

Der Rechtsanwalt, dem die Akte zum Zeitpunkt der notierten Vorfrist vorgelegt wird, muss zwar eigenverantwortlich prüfen, ob das Ende der Berufungsbegründungsfrist richtig ermittelt und eingetragen worden ist, er kann aber grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Frist, die im Stammdatenblatt richtig notiert ist, auch entsprechend in den Fristenkalender eingetragen worden ist.

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Fristenkontrolle und Fristenkalender in der Anwaltskanzlei

Die für die Ausgangskontrolle zuständige Kanzleikraft ist anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Aufgrund des verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung

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Bundesfinanzhof (BFH)

Wenn das Finanzamt die Frist versäumt…

Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat; d.h., das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden

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Schild

Zweimal gefaxt – und trotzdem verfristet

Eine Wiedereinsetzug in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ist möglich, wenn statt des Berufungsbegründungsschriftsatzes versehentlich ein anderer, an das gleiche Gericht adressierter Schriftsatz noch ein zweites Mal gefaxt wird. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die mit der – zur Fristwahrung erforderlichen – Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift per Telefax betraute Rechtsanwaltsangestellte

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Konferenzraum

Organisationspflichten beim EDV-geführten Fristenkalender

Zu den anwaltlichen Organisationspflichten hinsichtlich der Kontrolle von Eingaben von Fristen in einen EDV-Kalender hat jetzt erneut der Bundesgerichtshof Stellung genommen: Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer

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Landgericht Bremen

Streichung im Fristenkalender

Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestrichen und als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt

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Landgericht Bremen

Mündliche Anweisung zur Fristenkontrolle

Kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden bei einer nicht befolgten mündlichen Anweisung des Rechtsanwalts an seine Büroangestellte, eine Rechtsmittelfrist zu notieren? Der Bundesgerichtshof verneint dies: Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein der Antragsgegnerin zuzurechnendes Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht ausgeräumt ist, weil keine hinreichenden Sicherheitsvorkehrungen zur Notierung

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Der für die Fristversäumung ursächliche Fehler

Bei der Beurteilung, ob ein Fehler für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden ist, darf kein weiteres, nicht aufgetretenes Fehlverhalten hinzugedacht werden, sondern es ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen. Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift

Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Auch bei einem so wichtigen Vorgang darf der Rechtsanwalt aber einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss.

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Landgericht Bremen

Fristenkontrolle am Abend

Die Erledigung der fristgebundenen Sachen muss am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft werden. Zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem

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