Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird (in einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erfolgte die Ladung per E-Mail in den Abendstunden des Vortages auf den
Artikel lesen













































