Wird ein Restaurant durch eine auf den Vorschriften des IfSG beruhende behördliche Anordnung geschlossen, ist eine für das Restaurant abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung eintrittspflichtig.
Die Konkretisierung in A. § 1 Nr. 2 AVB ist mangels Transparenz gem. § 307 Abs. 1 S.
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