Die Zulassung der Rechtsbeschwerde steht der Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht entgegen.
Dies wäre nur der Fall, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhinge.
Die von der Antragstellerin aufgeworfene Rechtsfrage
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