Unternehmerische Tätigkeit des Insolvenzschuldners

Nutzt der Insolvenzschuldner unberechtigt einen zur Masse gehörenden Gegenstand für seine nach Insolvenzeröffnung aufgenommene Erwerbstätigkeit, ist die durch sonstige Leistungen des Insolvenzschuldners begründete Umsatzsteuer jedenfalls dann keine Masseverbindlichkeit, wenn die Umsätze im Wesentlichen auf dem Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft und

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Keine Anrechnung von Bestandsprovisionen in der Phoenix-Insolvenz

Der Bundesgerichtshof verneint die Anrechnung von Bestandsprovisionen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz. Ein Kapitalanleger muss sich im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens von der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen keine Provisionsansprüche des Wertpapierhandelsunternehmens entgegenhalten lassen, wenn dieses die Ansprüche nach dem Rechtsgedanken

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Restschuldbefreiung bei Gläubigertausch

Auf Antrag des Schuldners ist die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen, wenn der Schuldner mit allen Insolvenzgläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, in der Wohlverhaltensperiode einen Vergleich schließt und die Ansprüche dieser Gläubiger danach durch Teilzahlung

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BGH: Lehman-Anleger gehen leer aus

Zwei Lehman – Anleger erhalten keinen Schadenersatz für die Verluste, die sie im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. erlitten haben.

So hat in zwei Parallelverfahren der Bundesgerichtshof erstmals über

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Phoenix und die Einlagensicherung

Für die geschädigten Anleger des Phoenix Kapitaldienstes besteht ein Entschädigungsanspruch nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz.

Der Bundesgerichtshof hat in drei Parallelverfahren entschieden, dass die von den Kapitalanlegern im Zusammenhang mit der Insolvenz der Phoenix Kapitaldienst GmbH gegen die Entschädigungseinrichtung der

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Oberlandesgericht München

Insolvenz eines Wohnungseigentümers

In der Insolvenz eines Wohnungseigentümers ist die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten, vor der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Hausgeldansprüche ohne die Notwendigkeit einer vorherigen Beschlagnahme des Wohnungseigentums absonderungsberechtigt.

Sofern die Berechtigten gegen den säumigen

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Der nicht nachgebesserte Insolvenzantrag

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags (des Schuldners) erforderlich, aber auch genügend, dass er Tatsachen mitteilt, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes erkennen lassen.

Bessert der Antragsteller auch nach einem konkreten Hinweis auf diesbezügliche Mängel

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Zahlungseinstellung

Der Schuldner hat die Zahlungen eingestellt, wenn er einen maßgeblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlt. Diese Feststellung kann nicht nur durch eine Gegenüberstellung der beglichenen und der offenen Verbindlichkeiten, sondern auch mit Hilfe von Indiztatsachen getroffen werden.

Nach §

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Aufrechnungsrecht trotz Insolvenzplan

Ein bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehendes Aufrechnungsrecht bleibt auch dann erhalten, wenn die aufgerechnete Gegenforderung nach einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan als erlassen gilt.

Aufrechnungslage

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine

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Verlängerung der Verfahrenskostenstundung

Über eine Verlängerung der Verfahrenskostenstundung wird nur auf Antrag entschieden.

Nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens kommt eine weitere Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht.

Keine Verfahrenskostenstundung von Amts wegen

Das Insolvenzgericht hat nicht von Amts wegen über

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Zahlungsunfähigkeit trotz harter Patronatserklärung

Eine an den Gläubiger gerichtete harte Patronatserklärung der Muttergesellschaft beseitigt weder die objektive Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft noch die darauf bezogene Kenntnis des Gläubigers.

Herkömmlich wird zwischen der Erteilung von „weichen“ und „harten“ Patronatserklärungen unterschieden:

  • Weiche Patronatserklärungen, bei denen es
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