Ein Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann nicht ohne gleichzeitige Entscheidung über dessen eigenen Eröffnungs- und Stundungsantrag mangels Masse abgewiesen werden.
Die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse hat nach § 26 Abs. 1 Satz 2
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