Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gegen seine Entlassung Rechtsmittel nur im eigenen Namen, nicht für die Masse einlegen.
Da nicht zwei vorläufige Insolvenzverwalter nebeneinander mit denselben Aufgaben bestellt sein können, ist jedenfalls in der Aufhebung der Entlassung des ersten vorläufigen Verwalters
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