Mit der Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 BGB im Rahmen der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt hatte sich erneut der Bundesgerichtshof zu befassen:
Der im aufgrund § 1601 BGB geltend gemachte Anspruch auf Elternunterhalt besteht nur im Umfang
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