Eine Klärungsbedürftigkeit i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegt u.a. dann nicht vor, wenn die Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist. Die Besteuerung der Altersrente, wie sie durch das AltEinkG vorgesehen ist, ist verfassungsgemäß. Diese Frage ist vom Bundesverfassungsgericht sowie
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