Anders als beim Zivildienst führt die Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres nicht zu einer Verlängerung des Kindergeldanspruchs.
Die in § 32 Abs. 5 EStG aufgeführten Verlängerungstatbestände sind abschließend. Das freiwillige soziale Jahr wird im Gesetz nicht genannt.
§ 32 Abs.
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