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Betriebliche Altersversorgung – und ihre mehrfache Ablösung durch Betriebsvereinbarungen

Die Wirksamkeit einer durch Betriebsvereinbarung erfolgten Ablösung einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung ist hinsichtlich der dadurch bedingten Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften anhand des vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas zu überprüfen. Mehrere nacheinander folgende Ablösungen sind dabei gesondert zu beurteilen.

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Senior

Die Betriebsrente im Versorgungsausgleich – und der nachehezeitlich eingetretene Versorgungsfall

Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung

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Gruppenunterstützungskasse – und der Rückgewähranspruch der Trägerunternehmen,

Die Satzung einer (Gruppen-)Unterstützungskasse kann Ansprüche der Trägerunternehmen auf Rückgewähr geleisteter Dotierungsmittel wirksam ausschließen.

Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem die Klage nicht bereits deshalb unbegründet war, weil möglichen Ansprüchen des Insolvenzverwalters Rechte des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein

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Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers – und der Widerruf einer Versorgungsanwartschaft

Aufgrund des Entgeltcharakters der betrieblichen Altersversorgung und des besonderen Schutzbedürfnisses der Versprechensempfänger, das eine starke Verfestigung bereits der Anwartschaften auf Pensionsleistungen zur Folge hat, kommt eine Versagung von Versorgungsleistungen wegen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur in

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Landgericht Bremen

Die verwirkte Klage

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Recht, eine Klage zu erheben, grundsätzlich verwirkt werden mit der Folge, dass eine dennoch angebrachte Klage unzulässig ist.

Eine solche Prozessverwirkung wird allerdings nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen angenommen. Das Klagerecht soll ausnahmsweise

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Betriebsrente – und der Rechtsmissbrauch

Der Rechtsmissbrauchseinwand kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat.

Das ist anzunehmen, wenn eine rechtzeitige Entdeckung derartiger Verfehlungen zur fristlosen Kündigung geführt hätte, bevor die Versorgungsanwartschaft unverfallbar wurde und der

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Betriebliche Hinterbliebenenversorgung – und die Lebenspartnerschaft

Eine Versorgungszusage in einer Betriebsvereinbarung, die der Witwe/dem Witwer einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers eine Witwen-/Witwerrente zusagt, begründet auch im Falle des Bestehens einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) zwischen der verstorbenen Arbeitnehmerin/dem verstorbenen Arbeitnehmer und der Hinterbliebenen/dem Hinterbliebenen dieser Arbeitnehmerin/dieses

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