Nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist, soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der
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