Ist die vereinbarte Funktionalität einer Glasfassade (hier: die uneingeschränkte Bruchsicherheit) technisch nicht zu verwirklichen, steht dem Auftraggeber als Mängelrecht ausschließlich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 311a Abs. 2 BGB zu.
Nach § 633 Abs. 2 Satz 1
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