Die Außervollzugsetzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Schweinemastanlage kann nicht erfolgen, wenn die nach § 35 Abs. 1 BauGB notwendige ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert ist und keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vom
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