Wird die bewilligte Verfahrenskostenstundung während des Verfahrensabschnitts aufgehoben, besteht die Subsidiärhaftung der Staatskasse nur so lange fort, bis der Insolvenzverwalter oder Treuhänder von der Aufhebung Kenntnis erlangt.
Der Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode erhält seine Vergütung gemäß § 14 Abs. 2
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