Es bedarf keines vorläufigen Stopps der Errichtung von Windkraftanlagen, wenn durch die Anlagen weder eine unzumutbare Lärmbelästigung zu erwarten ist noch davon auszugehen ist, dass der von Windkraftanlagen ausgehende Infraschall (niederfrequente Schallwellen) Menschen beeinträchtigt. Schließlich wirken die Windkraftanlagen bei einem großen Abstand (902 m bzw. 1230 m) zum Nachbaranwesen für diesen nicht optisch
Lesen