Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwölf Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung des Versicherungsvertrages gezahlt werden, sind nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6
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