In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof Stellung genommen zur Haftung eines konzernbeherrschenden Gesellschafters für fehlerhafte Angaben in einem Prospekt, der zum Vertrieb einer Immobilienanlage herausgegeben wurde.
Danach hat der beherrschende Gesellschafter auch persönlich nach den Grundsätzen der Prospekthaftung
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