Der Wirksamkeit des vom Insolvenzverwalter erklärten Widerspruchs gegenüber einer der Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren vorgelegten Lastschrift für das Konto der Insolvenzschuldnerin steht nicht entgegen, dass ein aus dem Valutaverhältnis herrührender Grund für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht gegeben war.
Im Verhältnis
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