Eine Bank ist im Rahmen der Anlageberatung nicht verpflichtet, den Kunden über ihre eigene Gewinnmarge und über einen negativen Marktwert des Anlageprodukts aufzuklären, entschied jetzt das Oberlandesgericht Celle.
In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften
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