Mit der Frage der (fehlenden) Kenntnis des beklagten Sozialversicherungsträgers vom Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, und insoweit im Rahmen der Gesamtschau im Einzelfall zu beurteilenden Beweisanzeichen hatte sich das Oberlandesgericht Hamm zu befassen:
Gegenüber einem institutionellen Gläubiger deutet
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