Bei dem zugunsten des Arbeitnehmers (Vollstreckungsgläubigers) titulierten Beschäftigungsanspruch handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, zu der der Arbeitgeber nach § 888 ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann.
Ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, kann jedoch nicht nach § 888
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