Eine Arbeitnehmerin hat wegen rückständigen Arbeitslohns keinen Anspruch auf Zahlung der Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB.
§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch
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