Wird mit einer Klage ein Anspruch auf Zugang zu behördlichen Unterlagen begehrt, deren Vorlage die Behörde nach der Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 VwGO zu Recht verweigert, so hat das Gericht der Hauptsache dem Ergebnis
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