Die Versagung von Akteneinsicht durch das Gericht kann die Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens begründen. Gleiches gilt, wenn nach Akteneinsicht – zwischen Eröffnungsbeschluss und Hauptverhandlung oder während der laufenden Hauptverhandlung – weitere Ermittlungsergebnisse zur Akte
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