Wird ein Schriftsatz, mit dem ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, an das falsche Gericht (hier: an das Ausgangsgericht) adressiert, kommt für den Bundesfinanzhof eine Wiedereinsetzung in die hierdurch versäumte Rechtsmittelfrist nicht in Betracht.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56
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