Der Zahnarzt erbringt eine Dienstleistung und erhält sein Honorar für die erbrachten Dienste, ohne einen Erfolg zu schulden.
Ein Behandlungsfehler lässt den Honoraranspruch des Arztes daher grundsätzlich nicht entfallen, es sei denn, es handelt sich um einen besonders groben Behandlungfehler.
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