Besteht eine Alkoholsucht, die bereits zu mehrfachen Kontrollverlusten und damit zu einer Patientengefährdung geführt hat, ist das sofort vollziehbare Einschreiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gerechtfertigt – auch wenn durch die sofort vollziehbare Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation die beruflichen und
Artikel lesen













































