Werden keine substantiierten und verifizierbaren Angaben zu Beginn und Ende eines Aufenthalts im Ausland im Zusammenhang mit einer Fahrerlaubniserteilung gemacht, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden haben und dem ausländischen Verkehrsministeriums ist nicht bekannt, dass
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