Es ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland lediglich geduldet ist, auch nach der Neuregelung der Kindergeldberechtigung durch das AuslAnsprG vom 13. Dezember 2006 keinen Anspruch auf
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