Kindergeld, das von der Kindergeldkasse zurückgefordert wurde, darf nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Detmold nicht auf den ALG II-Leistungsanspruch angerechnet werden.
In dem vom Sozialgericht Detmold entschiedenen Fall war einem Arbeitslosengeld-II-Beziehers durch die beklagte Arbeitsgemeinschaft das Kindergeld als Einkommen
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