Die Tätigkeit im Bundesvorstand eines einer politischen Partei nahe stehenden Studentenverbandes kann nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nicht zur Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts gezählt werden.
In dem von den Neustädter Finanzrichtern zu entscheidenden Streitfall hatte der Sohn des Klägers
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