Die Geltung unterschiedlicher Verfahrensregelungen beim Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (mit den Verfahrenregelungen des SGB X) und nach dem Einkommensteuergesetz (mit den Verfahrensregelungen des EStG und der AO) verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des art. 3 Abs. 1 GG.
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