Die für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erforderliche Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige mit der Person „durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist“, lässt sich bei einer bereits volljährigen
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