Fachgerichtszentrum Hannover

Die Klage der vollbeendeten GbR

Eine vollbeendete Personengesellschaft kann sich noch gegen einen Steuerbescheid zur Wehr setzen, den das Finanzamt nach ihrer Vollbeendigung erlässt.

Dies gilt auch für eine GbR, bei der aufgrund einer Realteilung die Vollbeendigung eingetreten ist.

Mit Vollbeendigung fällt grundsätzlich die Prozessführungsbefugnis

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Bundesfinanzhof (BFH)

Das von der Rechtsnachfolgerin einer vollbeendeten Personengesellschaft eingelegte Rechtsmittel

Die für den Fall des Rechtsmittels einer vollbeendeten Personengesellschaft gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid entwickelten Auslegungsgrundsätze (sog. Spiegelbildbetrachtung) gelten auch dann, wenn ein entsprechendes Rechtsmittel von der Rechtsnachfolgerin einer vollbeendeten Personengesellschaft eingelegt worden ist. Ergibt die Auslegung, dass nicht alle nunmehr klagebefugten

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Flughafen Frankfurt

Lärmaktionsplan Flughafen Frankfurt

Die Klage eines Anwohners gegen einen Lärmaktionsplan ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt entschieden.

Die Klägerin, die im Umfeld des Flughafens Frankfurt am Main wohnt, wendet sich gegen den Lärmaktionsplan Hessen – Teilplan Flughafen Frankfurt/Main.

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Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheid – und die Vollbeendigung der Personengesellschaft

Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft.

Tritt die Vollbeendigung -wie im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen

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Gewinnfeststellung – und die Klagebefugnis bei der liquidationslos vollbeendeten Personengesellschaft

Hinsichtlich eines Gewinnfeststellungsbescheides erfolgt kein Übergang der Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO auf den Gesamtrechtsnachfolger der liquidationslos vollbeendeten Personengesellschaft.

Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Gewinnfeststellungsbescheid

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Gewinnfeststellungsbescheid – und die Klagebefugnis ausgeschiedener Gesellschafter

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können.

Solche selbständigen Regelungen

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Klage gegen einen Folgebescheid

Nach der hier entsprechend anzuwendenden Rechtsprechung des Bundessfinanzhofs ist die Klage gegen einen Folgebescheid auch insoweit zulässig ist, als Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid erhoben werden und eine zunächst unbegründete Klage durch eine Änderung des Grundlagenbescheides begründet werden kann.

Zwar ist

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Prozessverwirkung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Recht, eine Klage zu erheben, verwirkt werden mit der Folge, dass eine dennoch erhobene Klage unzulässig ist. Dies kommt jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Das Klagerecht soll ausnahmsweise verwirken können, wenn

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Die Klagebefugnis des Wettbewerbsverbandes

§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt nicht nur die sachlichrechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis.

Die Klagebefugnis des Wettbewerbsverbandes muss als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben, sondern auch im gerichtlichen Verfahren noch

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