Eine vom Vermieter dem Käufer des Grundstücks erteilten Ermächtigung, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch Rechtshandlungen gegenüber dem Mieter vorzunehmen, ist wirksam. Einer Offenlegung der Ermächtigung gegenüber dem Mieter bedarf es zur Wirksamkeit der Ermächtigung nicht.
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