Bei dem Absenden eines sechsseitigen Telefax um 23.58 Uhr und damit zwei Minuten vor Fristablauf kann ein Rechtsmittelführer nicht begründet darauf vertrauen, dass die Übertragung bis vor 0.00 Uhr beendet werden würde. Daher kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel lesen







































