Bei Übermittlung eines Prozesskostenhilfeantrags durch Telefax muss ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Originalschriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen übermittelt wurden.
Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshof lag ein „missglücktes“ Berufungsverfahren zugrunde: Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist
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