Die Berechnung der Frist für die Beschwerdeeinlegung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO gehört – anders als die Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO – zu den Fristen, deren Überwachung einer zuverlässigen Büroangestellten übertragen werden
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