Die in Spanien vor dem zuständigen Standesamt erklärte Anerkennung der Vaterschaft ist der Anerkennung nach deutschem Recht gleichwertig und ersetzt die hierfür vorgeschriebene Form der öffentlichen Beurkundung.
Der An ist gemäß § 1592 Nr. 2 BGB durch Anerkennung der Vaterschaft
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