Ein Verlag darf eine bei ihm angestellte Tageszeitungsredakteurin nicht einfach in eine Entwicklungsredaktion versetzen, sondern muss ihr auch die Möglichkeit geben, weiterhin zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu erarbeiten.
In dem jetzt vom Bundearbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreits ist die Klägerin ist seit
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