Kann ein Arbeitnehmer von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch in Höhe der erfolgten Lohnfortzahlung auf den Arbeitgeber über, § 6 EFZG.
Dieser Anspruchsübergang nach § 6 EFZG
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