Der Anspruch auf Rückerstattung eines Arbeitgeberdarlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann einer (tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbarten) Ausschlussfrist unterfallen.
Die Ausschlussfrist spricht – so in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall – von „Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis“. Sie erfasst
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