Zu dem für die Streitwertbestimmung in Arbeitsgerichtsverfahren maßgeblichen Arbeitsentgelt im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zählen nicht nur die monatlich anfallenden (Grund)vergütungsbestandteile (Gehalt, Zeitlohn, Fixum, Zuschläge, Prämien, Sachbezüge etc.), sondern auch in anderen Zyklen erfolgende Zuwendungen
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