Das Fax von der Autobahnraststätte

Ein Rechtsanwalt hat sich über die ordnungsgemäße Bedienung eines Faxgerätes zu informieren und muss das Gerät auf seine einwandfreie Funktion hin überprüfen.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass keine Wiedereinsetzung in die

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Schreibblock

Postausgangskontrolle – und das Fristfax

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige

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Kalender

Die nicht notierte Vorfrist

Mit der Wiedereinsetzung bei mangelnder Notierung einer Vorfrist hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Ausgangspunkt hierfür war ein vom Berufungsgericht abgelehnter Wiedereinsetzungsantrag in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist. Dabei hat das Berufungsgericht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Anforderungen an das, was

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Fristenkalender – und die Berufungsbegründungsfrist

Rechtsmittelund Rechtsmittelbegründungsfristen müssen so notiert werden, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass Rechtsmittelund Rechtsmittelbegründungsfristen so notiert werden müssen, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben. Insoweit kommen besondere Spalten für Rechtsmittelund Rechtsmittelbegründungsfristen

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Fristenkalender – und das Empfangsbekenntnis

Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis für eine Urteilszustellung erst unterzeichnen, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. Rechtsmittelund Rechtsmittelbegründungsfristen müssen so notiert werden, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen

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Berufungsbegründungsfrist – und die Vorfrist

Ein Rechtsanwalt muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden.

Dazu gehört nach feststehender Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, dass jedenfalls bei Prozesshandlungen wie einer Berufungsbegründung, deren Vornahme nach ihrer Art mehr als nur einen geringfügigen

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