Liegt keine schriftliche Empfangsvollmacht vor, ist der Prozessbevollmächtigte aber für den Kläger im Veranlagungs- bzw. Einspruchserfahren aufgetreten, lässt die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten regelmäßig keinen Ermessensfehler des Finanzamtes erkennen.
Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall macht der Kläger
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