Der monopolrechtlicher Ausgleichsbetrag steht dem Pächter einer Brennereianlage zu.
Nach § 58a Abs. 4 Satz 1 BranntwMonG erhalten landwirtschaftliche Brennereien, die nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG von der Ablieferungspflicht befreit werden, für fünf Betriebsjahre pro Hektoliter regelmäßiges
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