Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags – und die örtliche Zuständigkeit für ihre Anfechtung

Für ein Normenkontrollverfahren gegen die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages ist das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gemäß § 98 Abs. 2 ArbGG örtlich zuständig, soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die streitgegenständliche Allgemeinverbindlichkeitserklärung erlassen hat.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nach

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Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen – und seine Verfassungsgemäßheit

Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen nach § 5 TVG verstößt entgegen der in einigen Rechtsbeschwerden vertretenen Auffassung weder gegen Verfassungsrecht noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Rechtsinstitut der Allgemeinverbindlicherklärung als Normsetzung sui generis mit dem

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Teilkündigung eines Tarifvertrages

Ein Tarifvertrag ist regelmäßig nur als Ganzes kündbar. Zulässig ist seine Teilkündigung nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung.

Geht aus der vereinbarten Zulassung mit der gebotenen Klarheit hervor, auf welche konkreten Bestimmungen oder Teile des jeweiligen Tarifvertrags sich die Möglichkeit der

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Streik – und die noch bestehende Friedenspflicht

Streikmaßnahmen sind rechtswidrig, wenn die Gewerkschaft mit ihnen eine tarifvertraglich gesondert vereinbarte Friedenspflicht verletzt.

Mit dem Abschluss eines Tarifvertrags und der sich daraus ergebenden Friedenspflicht begründen die Tarifvertragsparteien regelmäßig eine Beschränkung ihrer Arbeitskampffreiheit.

Deren sachliche Reichweite ist durch Auslegung der

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Sozialkassenverfahren des Baugewerbes – und die unwirksamen Allgemeinverbindlichkeitserklärungen

Das Bundesarbeitsgericht hat die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG aF für unwirksam erklärt.

Im Einzelnen betrifft dies die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Tarifverträge

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Altersdiskriminierung per Tarifvertrag

Die tarifliche Stichtagsregelung in der Protokollnotiz II. 3. idF des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags Nr. 4 zum Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG vom 15./16.05.2000 in der Fassung des 3. Ergänzungstarifvertrages vom 20.12.2007 (ÄndErgTV Nr. 4) enthält eine

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Tariflicher Mehrurlaub – und sein Verfall

§ 15 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie enthält ein eigenes Fristenregime im Bereich des Urlaubs, weswegen von einer Differenzierung zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub auszugehen ist. Tariflicher Urlaub, der krankheitsbedingt nicht

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Verfallklausel – und ihre Teilbarkeit

Enthält eine (arbeitsvertragliche) Verfallklausel – sprachlich verschränkt – inhaltlich trennbare Ausschlussfristenregelungen für verschiedene Arten von Ansprüchen, kann der Vertragstext des unwirksamen Teils der Klausel zur Auslegung der verbleibenden Regelung herangezogen werden.

Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in Fällen, in denen

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Auslegung eines Tarifvertrags

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln:

  • Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu
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Tariflicher Entgeltausgleich bei Leistungsminderung

Der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie gewährt keinen Entgeltausgleich für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der beruflichen Tätigkeit verbleiben kann und lediglich die Leistungsfähigkeit zur Nachtschicht wegfällt.

Insoweit bestimmt der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie:

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